Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 71 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 386
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2025 – 15 KO 15092/25
- OLG München, 12.01.2023 – 32 W 1678/22 WEG e
- LG Osnabrück, 12.04.2013 – 7 O 2656/12 (340)
- BFH, 16.02.2022 – X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH), X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH)Gebührenhöhe für nach dem 31.12.2020 eingegangene AnhörungsrügenZitiert von 5
- BFH, 16.04.2026 – II E 3/26(Kostenpauschale für Videokonferenz nach Nr. 9019 KV-GKG a.F.)
- BGH, 09.12.2021 – V ZR 112/21Wohnungseigentumssache: Streitwertbemessung bei Rechtsmitteleinlegung nach Gesetzesänderung in einem ÜbergangsfallZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.02.2026 – 1 E 381/24
- VGH Bayern, 06.02.2026 – 1 ZB 24.1872
- VGH Bayern, 28.01.2026 – 1 ZB 24.2124
386 Entscheidungen zu § 71 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/71#abs-1 (1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/71#abs-2 (2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/71#abs-3 (3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.